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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung iZm Rechtsirrtum

Auch ein Rechtsirrtum kann als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen; der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen

20. 05. 2011
Gesetze: § 46 Abs 1 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsirrtum, minderer Grad des Versehens, auffallend sorglos, Rechtsanwalt

GZ 2010/21/0197, 24.06.2010
Den durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter fristgerecht an den VfGH gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid wies der VfGH mit Beschluss vom 28. Jänner 2010 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Rechtsvertreter des Antragstellers erfolgte am 15. Februar 2010.
Hierauf stellte er mit Eingabe vom 18. Februar 2010 den Antrag, den Verfahrenshilfeantrag an den VwGH abzutreten. Diesen Antrag wies der VfGH mit Beschluss vom 27. April 2010 zurück. In der Begründung verwies er darauf, dass Art 144 Abs 3 B-VG nur eine Abtretung von Beschwerden, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem VfGH für den Fall ihrer Abweisung vorsehe.
Unter Bezugnahme auf die Zustellung dieses Beschlusses am 17. Mai 2010 begehrt der Antragsteller nunmehr mit der an den VwGH gerichteten, von dem ihn vertretenden Rechtsanwalt verfassten Eingabe vom 1. Juni 2010 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien. Dieser Antrag wurde mit einem "allfälligen" Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages verbunden.
VwGH: Gem § 46 Abs 4 VwGG ist über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, durch Beschluss des Senates zu entscheiden.
Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Ereignis", das den Antragsteller an der rechtzeitigen Stellung eines an den VwGH gerichteten Verfahrenshilfeantrages (binnen sechs Wochen nach Zustellung des anzufechtenden Bescheides) hinderte, offenbar darin, dass der ihn vertretende Rechtsanwalt der Meinung war, ein rechtzeitig beim VfGH eingebrachter, von diesem jedoch abgewiesener Verfahrenshilfeantrag könne über entsprechenden Antrag an den VwGH abgetreten werden und wirke dann fristwahrend. Dieses Hindernis sei mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des VfGH vom 27. April 2010 am 17. Mai 2010 weggefallen, und zwar erkennbar deshalb, weil der Rechtsvertreter des Antragstellers durch dessen Begründung über seinen Rechtsirrtum aufgeklärt wurde.
Der VwGH hat zwar wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch ein Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen kann. Wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
Vor diesem Hintergrund ist es einem Rechtsanwalt als auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen, sich nicht (rechtzeitig und ausreichend) Kenntnis über den Inhalt des Art 144 Abs 3 B-VG und die dazu ergangene einschlägige Judikatur des VfGH betreffend die nicht gegebene Möglichkeit der (fristwahrenden) Abtretung eines abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages an den VwGH verschafft und dadurch die Stellung eines die Beschwerdefrist wahrenden Verfahrenshilfeantrages an den VwGH unterlassen zu haben. Dieser grob fahrlässige Irrtum seines Vertreters über die maßgebliche Rechtslage ist dem Antragsteller zuzurechnen.

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