Die Auffassung, der Titelbescheid wäre nur dann ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt wären, ist unzutreffend; vielmehr ist ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrunde liegenden Pläne nicht unzulässig
GZ 2010/06/0120, 23.09.2010
Der Bf bringt vor, der Titelbescheid sei unbestimmt. Die bloße Bezugnahme auf die ursprüngliche Baugenehmigung vermöge präzise Anordnungen über die zu treffenden Baumaßnahmen nicht zu ersetzen.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei aus der Zusammenschau der im Bauakt liegenden Pläne der Bewilligung, des Leistungsverzeichnisses und des tatsächlich Ausgeführten feststellbar, welche Tätigkeiten erforderlich seien, um den bewilligten Zustand herzustellen. Dies treffe aber nicht zu, weil die zu ergreifenden baulichen Maßnahmen ausschließlich dem Spruch des Titelbescheides zu entnehmen sein müssten.
VwGH: Gem § 10 Abs 2 Z 1 VVG kann die Berufung gegen eine nach dem VVG erlassene Vollstreckungsverfügung ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. Unzulässigkeit liegt beispielweise dann vor, wenn der Titelbescheid zu unbestimmt ist.
Der VwGH teilt nicht die Auffassung des Bf, der Titelbescheid wäre nur dann ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt wären. Vielmehr ist ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrunde liegenden Pläne nicht unzulässig.
Freilich ist die vom Bf im Verwaltungsverfahren mehrfach vorgelegte Schwarz-Weiß-Ablichtung des Schnittes insofern wenig klar, als darin die in den Originalplänen mit roter Tinte vorgenommenen Abänderungen ebenfalls schwarz abgebildet sind, somit die Unterscheidung zwischen den Abänderungen und dem ursprünglichem Projekt erschwert ist. Maßgeblich sind allerdings die genehmigten Originalpläne.