Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist
GZ 2009/06/0189, 13.10.2010
VwGH: "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz war; die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist also nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist.