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Verfahrensrecht

VwGH: Reformatorische Entscheidungsbefugnis und Sache iSd § 66 Abs 4 AVG

Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 66 Abs 4 AVG
Schlagworte: Berufung, reformatorische Entscheidungsbefugnis, Sache

GZ 2009/06/0189, 13.10.2010
VwGH: "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz war; die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist also nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist.

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