Die Überwachungspflicht in Bezug auf die richtige Vormerkung von Fristen ist auch dann gegeben, wenn die mit der Führung des Fristvormerks betraute Kanzleibedienstete überdurchschnittlich qualifiziert und verlässlich ist und es auch nach langjähriger einschlägiger Tätigkeit bisher nicht zu Fehlleistungen bzw Beanstandungen gekommen ist; Art und Intensität der vom Rechtsanwalt insoweit ausgeübten Kontrolle sind im Wiedereinsetzungsantrag darzutun; es stellt keine Verletzung der einem berufsmäßigen Parteienvertreter obliegenden Sorgfaltspflicht in der Kanzleiorganisation dar, wenn der Fristvormerk in einem zentralen Fristvormerkbuch geführt wird, ohne dass parallel dazu ("zu Kontrollzwecken") die Fristen auch in einem weiteren - elektronisch oder "händisch" auf Papier geführten - Kalender (redundant) eingetragen werden
GZ 2010/08/0114, 08.09.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH stellt ein Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes für diesen und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss den Kanzleibetrieb so organisieren, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt sind. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Die Überwachungspflicht in Bezug auf die richtige Vormerkung von Fristen ist auch dann gegeben, wenn die mit der Führung des Fristvormerks betraute Kanzleibedienstete überdurchschnittlich qualifiziert und verlässlich ist und es auch nach langjähriger einschlägiger Tätigkeit bisher nicht zu Fehlleistungen bzw Beanstandungen gekommen ist. Art und Intensität der vom Rechtsanwalt insoweit ausgeübten Kontrolle sind im Wiedereinsetzungsantrag darzutun.
Der Bf wendet sich in seinem Beschwerdevorbringen umfassend gegen die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Ansicht, die im Wiedereinsetzungsantrag geschilderte Vorgangsweise in der Kanzlei des Bf-Vertreters sei ein "altmodisch anmutender Bürokratismus". Auch die Auffassung der belangten Behörde, der Bf-Vertreter hätte angesichts der kurzen zur Erhebung des Einspruchs verbleibenden Frist das Rechtsmittel unmittelbar selbst verfassen können und erst danach "die bürokratische Erfassung des Auftrages in Anspruch nehmen zu lassen", entbehre jeder Kenntnis der belangten Behörde über den Ablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei. Schließlich sei es auch nicht zumutbar, dass ein Rechtsanwalt - wie von der belangten Behörde vertreten - neben dem zentralen Fristenbuch einen weiteren eigenen Kalender führen müsse, um eine Kontrollmöglichkeit zu haben.
Dem Bf ist einzuräumen, dass die Anforderungen an die Kanzleiorganisation nicht überspannt werden dürfen (vgl etwa zur herabgesetzten Kontrollpflicht über erfahrene und zuverlässige Kanzleikräfte bei der Ausführung rein manipulativer Tätigkeiten den hg Beschluss vom 24. September 2003, 2003/13/0076). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stellt es daher auch keine Verletzung der einem berufsmäßigen Parteienvertreter obliegenden Sorgfaltspflicht in der Kanzleiorganisation dar, wenn der Fristvormerk in einem zentralen Fristvormerkbuch geführt wird, ohne dass parallel dazu ("zu Kontrollzwecken") die Fristen auch in einem weiteren - elektronisch oder "händisch" auf Papier geführten - Kalender (redundant) eingetragen werden. Im Hinblick darauf, dass für die Ausführung des - nicht ungewöhnlich aufwändigen - Rechtsmittels noch drei Arbeitstage zur Verfügung standen, kann es dem Bf-Vertreter auch nicht als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht angelastet werden, dass er nicht unmittelbar mit der Verfassung des Rechtsmittels begonnen hat.
Die Erfassung und Vormerkung von Fristen auf Grund der Eingangspost in einer Rechtsanwaltskanzlei ist ein komplexer Vorgang, bestehend aus der vollständigen Erfassung fristauslösender Schriftstücke, der Errechnung und des Vormerks des letzten Tages der Frist und dessen zutreffender Übertragung in den Fristvormerkkalender. Auf jeder dieser Ebenen muss das Unterlaufen eines Fehlers vermieden werden, weshalb es der Einrichtung eines dafür geeigneten Kontrollsystems bedarf.
Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich daher nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es wäre somit vom Bf darzulegen gewesen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat. Der Bf hat jedoch im Wiedereinsetzungsantrag keinerlei Vorbringen erstattet, ob und gegebenenfalls wie die tatsächliche Eintragung einer - vom Bf-Vertreter errechneten und der Kanzleileiterin bekannt gegebenen - Frist im Fristvormerkbuch kontrolliert wird. Die von ihm geschilderte kanzleiübliche Vorgangsweise, bei der "die Frist" (wohl: das Ende der zu wahrenden Rechtsmittelfrist) der Kanzleimitarbeiterin mündlich mitgeteilt, von dieser auf einem Notizzettel (also nicht auf dem fristauslösenden Schriftstück selbst) notiert und der Akt sodann vorerst zu weiteren Fristakten gelegt wird, um erst später im Fristvormerkbuch erfasst zu werden, eröffnet sowohl durch die mündliche Mitteilung der Frist als auch die "Zwischenablage" der noch nicht erfassten Akten sogar zusätzliche Fehlerquellen. Aber schon in der unkontrollierten Übertragung der mündlich bekannt gegebenen Fristen in das zentrale Fristvormerkbuch durch die Kanzleileiterin liegt ein Organisationsmangel der Kanzlei, der nicht als bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG qualifiziert werden kann.