Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs 1 VwGG und des § 34 Abs 3 VwGG ergibt, hat der VwGH das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen
GZ 2009/06/0275, 17.08.2010
VwGH: Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs 1 VwGG und des § 34 Abs 3 VwGG ergibt, hat der VwGH das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Bf an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.
Solche maßgebenden Umstände liegen hier vor, weil der Bf mittlerweile die Änderung des Vornamens mit dem angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bewilligt wurde. Dadurch entfaltet der angefochtene Bescheid, der die Änderung des Vornamens in "Monique Alexandra" abgelehnt hat, keine normative Kraft mehr, er greift nicht mehr in die Rechtssphäre der Bf ein. Dass die Bf im verfahrensgegenständlichen Antrag um die Änderung ihrer Vornamen in die weiblichen Vornamen "Monique Alexandra" und in dem neuerlichen Antrag "Monika Alexandra" angesucht hat, ändert daran nichts. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die Bf nicht günstiger stellen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.