Home

Verfahrensrecht

VwGH: § 42 AVG - Verlust der Parteistellung iZm Projektsänderung

Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 42 AVG, § 8 AVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, mündliche Verhandlung, kundgemachter Verhandlungsgegenstand, Projektsänderung, Präklusion

GZ 2008/07/0171, 30.09.2010
VwGH: Präklusion bzw Verlust der Parteistellung kann gem § 42 AVG nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstandes eintreten. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln.
Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion (bzw ein Verlust der Parteistellung) weiter als gegeben anzunehmen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at