Für die Bescheidqualität kommt es auf die Lesbarkeit der Unterschrift des Beglaubigenden nicht an
GZ 2007/11/0277, 21.09.2010
Der Bf bringt vor, dass der angefochtene Bescheid nur eine unleserliche Unterschrift trage und daher infolge einer "fehlenden Unterfertigung" mangelhaft sei.
VwGH: Die dem Bf zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides weist in deutlich lesbarer Schrift den Namen des Genehmigenden und die Beglaubigung "F.d.R.d.A." samt Paraphe auf. Die Urschrift des angefochtenen Bescheides weist neben dem Vermerk "Für den Bundesminister" deutlich den Namen des Genehmigenden auf und ferner seine Unterschrift. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, kommt es für die Bescheidqualität auf die Lesbarkeit der Unterschrift des Beglaubigenden nicht an.