Ein Eigentümerwechsel im Zuge eines anhängigen Vollstreckungsverfahren hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Parteistellung in diesem Verfahren; das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist; von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen
GZ 2009/05/0265, 28.09.2010
VwGH: Ein Eigentümerwechsel im Zuge eines anhängigen Vollstreckungsverfahren hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Parteistellung in diesem Verfahren.
Partei des Vollstreckungsverfahrens ist jene Person, deren durch den Exekutionstitel begründete Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung realisiert werden soll. Andere Personen können im Vollstreckungsverfahren dann Parteistellung haben, wenn auf sie eine bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung übergegangen ist.
Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen.
Der Erst-Bf war daher im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren trotz Übergang des Eigentums an der vom Vollstreckungsverfahren betroffenen Liegenschaft im Jahre 2008 - also nach Ablauf der mit Schreiben der Vollstreckungsbehörde erster Instanz vom 1. Juni 2006 eingeräumten Paritionsfrist - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin Verpflichteter bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten und Partei des Vollstreckungsverfahrens.
Die Parteistellung des Erst-Bf wird in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Gerügt wird in der Beschwerde die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die Zweit-Bf ebenfalls für den vorgeschriebenen Ersatzvornahmebetrag hafte, "weil weder im Bezug auf ihre Person ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde, noch gegen sie ein Bescheid ergangen ist".
Auf Grund dieses Vorbringens ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem im Grunde des § 35 Abs 1 BO (NÖ Bauordnung) ergangenen Titelbescheid dingliche Bescheidwirkung zukommt (vgl § 9 Abs 1 BO) und deshalb die daraus erwachsenden Pflichten von der Zweit-Bf als Rechtsnachfolgerin im Eigentum zu erfüllen sind. Insoweit kann die Zweit-Bf daher auch Verpflichtete - auch neben dem Erst-Bf - des Vollstreckungsverfahrens nach dem VVG sein. Wird im Vollstreckungsverfahren nur einer von mehreren Verpflichteten in Anspruch genommen, so kann dies einen Regressanspruch gegenüber den von der Behörde nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten begründen, der im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist.
Im Beschwerdefall wurde das Vollstreckungsverfahren nur gegen den Erst-Bf eingeleitet und von der Vollstreckungsbehörde nur ihm gegenüber der Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme vom 27. März 2008 erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufung des Erst-BF gegen diesen Bescheid abgesprochen.
Die Zweit-Bf war nicht Partei dieses Vollstreckungsverfahrens, ihr gegenüber hätte daher der angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme und die Leistungsfrist neu festgesetzt wurde, nicht erlassen werden dürfen. In Verbindung mit der Begründung folgt aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde auch die Zweit-Bf zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet hat. Da mit dem erstinstanzlichen Bescheid jedoch nur dem Erst-Bf die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme gem § 4 VVG aufgetragen wurde, dieser vom Erst-Bf in Berufung gezogene Bescheid gegenüber der Zweit-Bf nicht erlassen wurde, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erstmals an Stelle der in erster Instanz zuständigen Vollstreckungsbehörde der Zweit-Bf einen Kostenvorauszahlungsauftrag gem § 4 VVG erteilt. Eine solche Entscheidung fällt aber nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Dies belastet den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG, weshalb er gegenüber der Zweit-Bf spruchgemäß aufzuheben war.
Der Erst-Bf vermeint in seiner Beschwerde, der Titelbescheid sei zu unbestimmt und daher rechtswidrig.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein behördlicher Auftrag bereits dann ausreichend konkretisiert ist, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht.