Unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen sind erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen; die Vorlage eines Sendeberichts mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist
GZ 2008/03/0077, 25.08.2010
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 19. Jänner 2007 zurückgezogen worden sei. Der Schriftsatz sei via Fax an die belangte Behörde übermittelt worden. Aus dem entsprechenden Sendebericht vom 11. Oktober 2007 gehe eindeutig hervor, dass (1.) die richtige Nummer gewählt worden sei, (2.) die richtige Anzahl der übertragenen Seiten (2) aufscheine, (3.) der Sendestatus "OK" aufschiene und (4.) eine erfolgreiche Sendung ausgewiesen sei. Der Sendebericht sei zudem sorgfältig kontrolliert worden. In Zusammenschau der genannten Parameter habe zweifellos von einer erfolgreichen Faxübertragung und damit von einer rechtswirksamen Zurückziehung der Berufung ausgegangen werden können. Ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der belangten Behörde sei diese Zurückziehung wirksam geworden.
VwGH: Der VwGH hat in stRsp ein Anbringen nach § 13 Abs 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat somit der Absender zu tragen. So hat ein Bw selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und er muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus.
Unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen sind erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Die Vorlage eines Sendeberichts mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. In der Rsp des VwGH wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist. Das Nichteinlangen des Telefaxes gerät stets dem Einschreiter zum Nachteil, zumal ein Schriftsatz bei der Behörde einlangen muss, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bf das Übermittlungsrisiko zu tragen hatte. Eine Störung, die dazu führte, dass das abgesendete Fax nicht bei der belangten Behörde einlangte, geht zu seinen Lasten. Dafür, dass der Bf weitere Schritte unternommen hätte, um sicher zu gehen, dass das abgesendete Fax betreffend die Zurückziehung der Berufung auch tatsächlich bei der Behörde angekommen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Auf den vorgelegten Sendebericht vom 11. Oktober 2007 (mit der Angabe des Sendestatus "OK") alleine durfte er sich diesbezüglich nicht verlassen. Das Schreiben des Bf vom 28. April 2008 nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die belangte Behörde, in dem diese von der Mitteilung vom 11. Oktober 2007 in Kenntnis gesetzt wurde, kann ebenfalls nicht als Kontrolle angesehen werden, ob die Übertragung erfolgreich war.
Vor diesem Hintergrund geht die Auffassung des Bf in seiner Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde fehl, die Behörde würde den Beweis für das Nichteinlangen des Schriftsatzes vom 11. Oktober 2007 nur dadurch erbringen können, dass die Faxeingangsliste des fraglichen Tages zum fraglichen Zeitpunkt für ihren Faxanschluss vorliege und sich aus dieser ergebe, dass zur fraglichen Zeit kein Fax der Kanzlei des ausgewiesenen Rechtsvertreters bei der belangten Behörde eingelangt sei.