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Verfahrensrecht

VwGH: Bescheidbeschwerde und Instanzenzug bei Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung

Der VwGH nimmt in stRsp an, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister) geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist

20. 05. 2011
Gesetze: Art 131 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG
Schlagworte: Bescheidbeschwerde, Instanzenzug, Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung, Zulässigkeit, Zurückweisung

GZ 2010/06/0106, 23.06.2010
VwGH: Im Beschwerdefall (Einwendungen gem § 35 EO gegen einen Zahlungsauftrag) handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung. Der VwGH nimmt in stRsp an, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister) geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist. Abweichende Bestimmungen im zuvor genannten Sinne gibt es im Beschwerdefall nicht. Daraus folgt, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen letztinstanzlichen Bescheid handelt und die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

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