Der VwGH nimmt in stRsp an, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister) geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist
GZ 2010/06/0106, 23.06.2010
VwGH: Im Beschwerdefall (Einwendungen gem § 35 EO gegen einen Zahlungsauftrag) handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung. Der VwGH nimmt in stRsp an, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister) geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist. Abweichende Bestimmungen im zuvor genannten Sinne gibt es im Beschwerdefall nicht. Daraus folgt, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen letztinstanzlichen Bescheid handelt und die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.