Home

Verfahrensrecht

VwGH: Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen - Möglichkeit der telefonischen Antragstellung?

Eine telefonische Antragstellung ist vom Gesetz nicht vorgesehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 53a AVG, § 38 GebAG, § 13 Abs 1 AVG
Schlagworte: Gebührenrecht, nichtamtlicher Sachverständige, telefonische Antragstellung

GZ 2009/17/0228, 10.08.2010
VwGH: Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gem § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, dann ist nach der Rsp des VwGH sein Anspruch erloschen.
Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall geht auch der Bf selbst davon aus, dass die am 2. April 2008 überreichte Gebührennote iSd § 38 Abs 1 GebAG verspätet eingebracht wurde. Er verweist jedoch darauf, dass es am 26. März 2008 zu einem Telefonat (mit dem Sachbearbeiter) gekommen sei, bei dem der Bf die exakte Höhe seines Honorars sowie weitere Einzelheiten hinsichtlich der Berechnung mitgeteilt habe. Der Sachbearbeiter habe den Bf schließlich aufgefordert, eine Aufschlüsselung der Gebührennote bis zum 4. April 2008 schriftlich einzubringen, was - am 2. April 2008 und somit fristgerecht - auch geschehen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits am 26. März 2008 der Sachverständige mündlich seinen Gebührenanspruch geltend gemacht habe. Eine fernmündliche Antragstellung sei zulässig, wie sich aus § 13 Abs 1 zweiter Satz AVG ergebe.
Bei der hier zu beurteilenden Geltendmachung eines Gebührenanspruches eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich - im Hinblick auf die durch § 38 Abs 1 GebAG vorgegebene Frist - um ein "Anbringen", das an eine Frist gebunden und somit iSd § 13 Abs 1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit macht jedoch § 38 Abs 1 erster Satz GebAG insofern eine Ausnahme, als dort ausdrücklich (und im Einklang mit § 13 Abs 1 erster Satz AVG) auch die mündliche Antragstellung ermöglicht wird. Eine telefonische Antragstellung - wie im § 13 Abs 1 erster Satz AVG gesondert erwähnt - ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen, sodass § 13 Abs 1 letzter Satz AVG nicht heranzuziehen ist.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at