Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt
GZ 2009/02/0388, 31.05.2010
VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren.
Im vorliegenden Fall hat der Bf die Aufschiebung des Vollzuges einer verhängten Freiheitsstrafe bis zum 30. April 2010 beantragt. Die diesen Antrag abweisende Entscheidung der belangten Behörde betrifft demnach nur diesen Zeitraum. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht abgelaufen, weshalb die Beschwerdeerhebung zulässig war; im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde war er allerdings bereits verstrichen.
Im Hinblick auf den Ablauf des beantragten "Aufschiebungs"Zeitraumes kann ein rechtliches Interesse des Bf, dass der VwGH auch noch danach über den angefochtenen Bescheid entscheidet, nicht mehr bestehen. Vielmehr würde sich die Rechtsstellung des Bf auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH - fortgesetzten Verfahren das vom Bf mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden könnte.