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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - fehlende Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens

Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens stellt keinen Form- bzw Inhaltsmangel infolge der Verletzung der §§ 23, 24, 28 oder 29 VwGG dar, welcher gem § 34 Abs 2 iVm Abs 4 VwGG einer Verbesserung zugänglich wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 46 Abs 1 VwGG, § 71 AVG, § 13 Abs 3 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, fehlende Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens, Form- bzw Inhaltsmangel

GZ 2010/12/0098, 30.06.2010
VwGH: Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gem § 46 Abs 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.
Dies ist jedoch vorliegendenfalls nicht geschehen, zumal dem Wiedereinsetzungsantrag weder Bescheinigungsmittel angeschlossen sind, noch entsprechende Beweisanbote zur Aufnahme von Bescheinigungsmittel gestellt wurden. Insbesondere fehlt auch die namentliche Nennung jener Person, der der Auftrag zur Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde erteilt wurde.
Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens stellt keinen Form- bzw Inhaltsmangel infolge der Verletzung der §§ 23, 24, 28 oder 29 VwGG dar, welcher gem § 34 Abs 2 iVm Abs 4 VwGG einer Verbesserung zugänglich wäre (vgl zum Begriff der Mängel gem § 13 Abs 3 AVG iZm Anträgen nach § 71 Abs 1 Z 1 leg cit auch die Erkenntnisse vom 22. Februar 2006, 2005/09/0015, und vom 19. Februar 2009, 2006/18/0080). Es führt vielmehr zur Nichtstattgebung des Antrages.
Im Übrigen fehlt es aber im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag auch an hinreichend präzisen Angaben darüber, aus welchen Umständen der Beschwerdevertreter überhaupt auf einen Kuvertierungsfehler einer Kanzleikraft als Ursache für die Fristversäumnis schließen konnte. Insbesondere gibt es kein präzises Vorbringen dahingehend, dass die in Rede stehende Beschwerde etwa auf Grund eines Kuvertierungsfehlers wieder an die Kanzlei des Beschwerdevertreters zurückgeleitet worden wäre. Ebenso wenig ist dem Wiedereinsetzungsvorbringen zu entnehmen, welche organisatorische Vorkehrungen in der Kanzlei des Beschwerdevertreters getroffen wurden, um sicher zu stellen, dass die - behauptetermaßen erst nach Absenden des Schriftstückes erfolgende - Austragung der Frist aus der Terminliste und im EDV-System nur in Ansehung jener Schriftstücke erfolgt, die auch tatsächlich kuvertiert und abgesendet wurden. In diesem Zusammenhang wären insbesondere auch Darlegungen erforderlich gewesen, weshalb in Ansehung der behauptetermaßen eingeschrieben abzusendenden VwGH-Beschwerde insoweit keine Abklärung zwischen der zu löschenden Frist und dem Vorhandensein eines Beleges über die an den VwGH gerichtete eingeschriebene Sendung vorzunehmen war bzw vorgenommen wurde.

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