Das Kürzel "RA" genügt den Anforderung einer "namentlichen Bezeichnung" iSd § 9 Abs 3 iVm § 2 Z 1 ZustellG nicht; auch wenn das Dokument dem Zustellbevollmächtigten in der Folge zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen kann
GZ 2009/02/0270, 28.07.2010
Das Straferkenntnis vom 5. April 2007 wurde im Kopf mit dem Zusatz an die Bf gerichtet, dass sie durch den mit Namen und Anschrift angeführten Beschwerdeführervertreter vertreten sei. Die Zustellverfügung dieses Straferkenntnisses enthält den Vermerk "Abfertigen an RA". Tatsächlich erfolgte nach der Aktenlage die Zustellung nur an die Bf selbst.
VwGH: Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde in der Zustellverfügung keine Person namentlich als Empfänger genannt. Gem § 9 Abs 3 iVm § 2 Z 1 ZustellG wäre der Vertreter der Bf aber als Empfänger in der Zustellverfügung namentlich zu bezeichnen gewesen. Das Kürzel "RA" genügt dieser Anforderung einer "namentlichen Bezeichnung" nicht. Das Fehlen der Angabe des Namens einer Person kann - wie der vorliegende Fall zeigt - zu Mängeln bei der Zustellung führen.
Die vorliegende Zustellung an die Bf äußerte demnach keine Rechtswirkungen. Auch wenn das Dokument dem Zustellbevollmächtigten in der Folge zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen kann.