Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die Berufungsvorentscheidung zu bekämpfen; das Einlangen eines Vorlageantrags hat gem § 64a Abs 3 AVG zur Folge, dass die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt; diese Wirkung entfaltet allerdings nur ein zulässiger Vorlageantrag; ein unzulässiger Vorlageantrag hat keine Rechtswirkungen
GZ 2007/11/0113, 22.06.2010
VwGH: Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die Berufungsvorentscheidung zu bekämpfen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde.
Der Bf strebte mit seiner Berufung vom 30. November 2006 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. November 2006, mit welchem er einem näher genannten Rechtsträger zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden war, an, nicht diesem Rechtsträger zugewiesen zu werden. Damit richtete sich der Antrag des Bf inhaltlich dahin, diesen Bescheid aufzuheben. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung gibt diesem Berufungsantrag vollinhaltlich statt. Da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung der Berufungsvorentscheidung maßgeblich ist, wurde der Bf durch die in der Begründung vertretene, auf "§ 12 Abs 2 ZDG" gestützte Auffassung, der erstinstanzliche Bescheid sei aufzuheben, weil sich herausgestellt habe, dass über den Bf mit einem näher genannten Strafurteil eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden sei, welche er "bis dato" noch nicht angetreten habe, nicht in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt. Die Begründung war auch nicht etwa als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches heranzuziehen, weil der Spruch der Berufungsvorentscheidung, für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offen lässt.
Es fehlte dem Bf somit an einem Grund, die Berufungsvorentscheidung zu bekämpfen, weshalb sein Vorlageantrag unzulässig war. Dieser bewirkte daher nicht das Außerkrafttreten der die Berufung erledigenden Berufungsvorentscheidung.