Die Vorgangsweise, ein entscheidendes Gutachten gleichzeitig mit dem erlassenen Bescheid zuzustellen, widerspricht dem Grundsatz des Parteiengehörs, wie er in § 45 Abs 3 AVG seine Regelung gefunden hat; allerdings kann das fehlende Parteiengehör im Verfahren vor der Behörde erster Instanz durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung saniert werden, wenn in diesem Zeitpunkt die Entscheidungsunterlagen bekannt sind
GZ 2009/12/0096, 07.07.2010
VwGH: Die Vorgangsweise, ein entscheidendes Gutachten gleichzeitig mit dem erlassenen Bescheid zuzustellen, widerspricht dem Grundsatz des Parteiengehörs, wie er in § 45 Abs 3 AVG seine Regelung gefunden hat. Allerdings kann das fehlende Parteiengehör im Verfahren vor der Behörde erster Instanz durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung saniert werden, wenn in diesem Zeitpunkt die Entscheidungsunterlagen bekannt sind.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 7. November 2006 zwar nicht gleichzeitig mit dem Bescheid vom 13. März 2008, mit welchem der Bf in den Ruhestand versetzt wurde, zugestellt. Allerdings wurde in diesem Bescheid auf die genannte Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes als Entscheidungsgrundlage ausdrücklich verwiesen, und diese auch vollinhaltlich wiedergegeben. Dadurch wurden dem Bf die maßgeblichen Entscheidungsunterlagen schon im Ruhestandsversetzungsverfahren zur Kenntnis gebracht.
Auch das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen Dr G vom 14. Mai 2008 wurde zwar nicht gemeinsam mit dem erstinstanzlichen Ruhegenussbemessungsbescheid vom 14. Juli 2008 zugestellt, wird aber dort als Entscheidungsgrundlage genannt, und darüber hinaus auch inhaltlich wiedergegeben, sodass die Möglichkeit der Erhebung der Berufung gleichfalls zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs geführt hat.
Darüber hinaus wurde dem Bf im Verfahren vor der belangten Behörde mittels Erledigung vom 9. September 2008 Gehör zur gutachterlichen Stellungnahme des Dr G vom 14. Mai 2008 samt der darin wiedergegebenen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 7. November 2006 gewährt. Der Bf hat hiervon auch mit Eingabe vom 23. September 2008 Gebrauch gemacht, mit dieser jedoch kein Gegengutachten vorgelegt.
In seiner Beschwerde moniert er nunmehr, die gewährte Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme zum genannten Gutachten sei zu kurz bemessen worden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Den Parteien ist im Hinblick auf § 45 Abs 3 AVG für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen; so ist auch zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, von der Behörde eine - den Umständen nach - angemessene Frist zu gewähren. Im vorliegenden Fall wurde dem Bf eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um zu einem Gutachten Stellung zu nehmen, dessen Inhalt ihm bereits seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 14. Juli 2008, sohin seit knapp zwei Monaten bekannt war. Diese Frist ist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Materie daher nicht unangemessen.
Soweit der Bf in der mündlichen Verhandlung weiters rügt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihn zur Stellung eines Antrages auf Verlängerung der gem § 45 Abs 3 AVG gesetzten Frist anzuleiten, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche Anleitungspflicht überhaupt erst dann eingesetzt hätte, wenn er gegenüber der Behörde seine Absicht, ein Privatgutachten vorzulegen, dazu jedoch noch längere Zeit zu benötigen, zum Ausdruck gebracht hätte.
Dem weiteren Einwand des Bf, wonach die belangte Behörde seinem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens Folge zu geben, respektive ein solches Gutachten von Amts wegen einzuholen gehabt hätte, ist die stRsp des VwGH entgegen zu halten:
Ob die Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen; will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden.