Home

Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit des Amtssachverständigen auf Grund Weisungsgebundenheit?

Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der (beschränkten) Weisungsgebundenheit desselben kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 53 AVG, § 52 AVG, § 7 AVG
Schlagworte: Befangenheit von Amtssachverständigen, Weisungsgebundenheit

GZ 2009/12/0096, 07.07.2010
VwGH: Mit der Behauptung, es sei von einer Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen Dr G zur Dienstbehörde, und damit von dessen Befangenheit auszugehen, zeigt der Bf keinen Grund auf, nach dem bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der (beschränkten) Weisungsgebundenheit desselben kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nämlich nicht abgeleitet werden. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at