Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, trifft sie ein überwiegendes Verschulden; dies gilt auch bei grundlosem Zuwarten; Gleiches gilt für die Abhaltung von behördeninternen Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt
GZ 2009/05/0306, 06.07.2010
VwGH: Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gem § 73 Abs 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (...) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach § 73 Abs 2 AVG genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung; es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen.
Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG ist nicht iSe Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.
Der VwGH hat bereits (mehrfach) darin, dass die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte unterlässt, wie auch bei grundlosem Zuwarten, ein überwiegendes Verschulden der Behörde angenommen. Gleiches gilt für die Abhaltung von behördeninternen Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt.
Aus den Verwaltungsakten ist nicht nachvollziehbar und blieb von der belangten Behörde auch unbeantwortet, warum der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit der (Weiter-)Führung des Verfahrens so lange zuwartete, ohne irgendeine relevante Verfahrenshandlung zu setzen. Erst im Jänner 2009 wurde er verfahrensbezogen tätig, indem er ein einziges Schreiben an den Bf versandte, dessen Inhalt die Mitteilung über die Bestellung eines Sachverständigen bzw die Bekanntgabe eines Termins zum Lokalaugenschein war. In dem von der Behörde mehrfach zitierten Schreiben des Bf vom 19. Jänner 2009 führt der Bf zwar aus, er halte ein weiteres Gutachten für nicht notwendig bzw er habe Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Es findet sich darin aber kein Hinweis darauf, dass der Bf eine Befundaufnahme auf seinem Grundstück verweigere; es ergibt sich daraus auch nicht, dass vom Bf ein weiterer Verhandlungstermin ebenfalls nicht wahrgenommen werde.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann die vom Gemeindevorstand gewählte Vorgehensweise iSd oben dargelegten Rechtslage nur als ein sie treffendes überwiegendes Verschulden iSd § 73 Abs 2 AVG beurteilt werden. Die Verzögerung der Entscheidung iSd § 73 Abs 2 AVG hat allein die Behörde zu verantworten. Sie hat ab Einlangen des Vorstellungsbescheides am 2. September 2008 das hiefür erforderliche Verfahren nicht zügig, sondern erwiesenermaßen überhaupt nicht betrieben, weil sie bis zum 9. Jänner 2009 keine konkreten, das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen gesetzt hat. Warum sie bis zu diesem Zeitpunkt völlig untätig geblieben ist, sucht die Behörde im gesamten Verfahren nicht einmal zu begründen. Die bloße Vermutung der Behörde, der Bf hätte einer neuerlichen Terminvereinbarung ohnehin nicht zugestimmt, ist rein spekulativer Natur.