Ein Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten; nur dann, wenn der Exekutionstitel in einem Verfahren geschaffen wurde, das ausschließlich auf Grund eines Parteienantrages eingeleitet werden durfte, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag zu erfolgen, es sei denn, dass der Titelbescheid Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat
GZ 2010/07/0033, 16.07.2010
Der Bf behauptet in seiner Beschwerde, dass er mit an die BH gerichtetem Antrag vom 29. Juni 2009 "per Fax" die Vollstreckung ihres Bescheides vom 30. November 1998 betrieben habe. Die BH sei weiterhin untätig geblieben, was ihn dazu veranlasst habe, einen Devolutionsantrag bei der belangten Behörde einzubringen.
VwGH: Ein Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten; ein Rechtsanspruch einer Partei auf Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bzw eine Antragslegitimation besteht im Allgemeinen nicht. Nur dann, wenn der Exekutionstitel in einem Verfahren geschaffen wurde, das ausschließlich auf Grund eines Parteienantrages eingeleitet werden durfte, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag zu erfolgen, es sei denn, dass der Titelbescheid Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat.
Im vorliegenden Verfahren wurde der dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Titelbescheid in einem von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG geschaffen, bei dem es sich um ein Einparteienverfahren handelt, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen iSd § 31 Abs 3 WRG waren im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich.
Beschwerdefallbezogen ergibt sich daraus, dass das Vollstreckungsverfahren nur von Amts wegen einzuleiten ist. Dem Bf, der darüber hinaus nicht einmal Partei im Verfahren des zugrundeliegenden Titelbescheides gewesen ist, kommt somit kein Antragsrecht zu.