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Verfahrensrecht

VwGH: Kann aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, ein Befangenheitsgrund abgeleitet werden?

Aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, kann ein Befangenheitsgrund nicht abgeleitet werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 53 AVG, § 52 AVG, § 7 AVG
Schlagworte: Befangenheit von Sachverständigen

GZ 2008/05/0115, 06.07.2010
VwGH: Die Behörde hat gem § 52 Abs 1 AVG grundsätzlich einen der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 oder 3 AVG kann die Behörde auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Sind Sachverständige iSd § 7 AVG befangen, so haben sie sich gem § 53 Abs 1 erster Satz AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Dass der - bei Erstattung seines Gutachtens nicht an Weisungen gebundene - Amtssachverständige in der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit durch unsachliche psychologische Motive gehemmt gewesen wäre, wird nicht vorgebracht und ist in keiner Weise erkennbar. Aus dem bloßen Umstand, dass der Sachverständige auf Grund seines Arbeitsplatzes bei der E-Control GmbH der belangten Behörde (und zuvor der Erstbehörde, wie im Bescheid festgehalten: mit Blick auf § 7 Abs 2 des Energie-Regulierungsbehördengesetzes - E-RBG) zur Verfügung stand, kann eine Parteilichkeit des Sachverständigen nicht abgeleitet werden.

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