Die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen oder überhaupt nur Gesetzen reicht zur bestimmten Bezeichnung eines Beschwerdepunktes nicht aus
GZ 2007/06/0057, 23.06.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach § 41 Abs 1 leg cit nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Bf, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs 2 VwGG, an die keine Bindung des VwGH besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.
Die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen oder überhaupt nur Gesetzen reicht zur bestimmten Bezeichnung eines Beschwerdepunktes nicht aus.