Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen
GZ 2009/07/0063, 17.06.2010
VwGH: Nach der Rsp des VwGH hat die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen.
Beschwerdefallbezogen entstand mit den auf gleicher fachlicher Ebene vorgebrachten Hinweisen und Einwänden des Bf eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls ihren Amtssachverständigen neuerlich mit den in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 vorgetragenen Einwänden befassen müssen.
Die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch nochmalige Befassung des Amtssachverständigen ist nämlich allein kein Grund, aus dem die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Angesichts dieser noch ausstehenden neuerlichen Befassung ihres Amtssachverständigen konnte die belangte Behörde eine Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG vorliegen, noch gar nicht vornehmen.
Die belangte Behörde argumentiert iZm einer Behebung nach § 66 Abs 2 AVG auch mit Projektsänderungen bzw Projektsergänzungen; in diesem Zusammenhang ist auf die Rsp des VwGH zu verweisen, wonach nicht jede Projektsänderung bzw -ergänzung eine Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG rechtfertigt. Die Rsp unterscheidet zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten.
Schließlich haben die vorstehenden Ausführungen auch für die Berufungseinwände des Bf selbst Geltung. So wäre zu den in der Berufung iZm Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides aufgeworfenen Fragen eine ergänzende Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Fischerei notwendig. Weshalb bei Fragen der Fischwanderhilfe eine Erörterung mit den Mitbeteiligten vonnöten sei, ist für den VwGH nicht einsichtig.