Die Aufrechterhaltung eines Hauptwohnsitzes bei (vorübergehender) Ortsabwesenheit hängt davon ab, ob der Lebensmittelpunkt am (behaupteten) Hauptwohnsitz auch während dieser Zeit erhalten bleibt; ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen
GZ 2009/03/0039, 23.06.2010
VwGH: Maßgebend ist der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu bestimmende Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person; die Meldung nach dem MeldeG ist hiebei nicht von entscheidender Bedeutung und es kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden.
Die Beschwerde bestreitet die örtliche Zuständigkeit der niederösterreichischen Waffenbehörden für das gegenständliche Verfahren und verweist darauf, dass der Bf seinen Hauptwohnsitz immer in W gehabt habe. Auch ein vorübergehender Aufenthalt des Bf in H führe nicht dazu, dass er bei Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen den Hauptwohnsitz in W aufgegeben habe. Nähere Feststellungen zum Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen des Bf in H habe die belangte Behörde auch gar nicht getroffen.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Bf zumindest bei Erlassung des Mandatsbescheides im Juni 2008 seinen Hauptwohnsitz - entgegen der Meldung im ZMR - nicht in W, sondern im Zuständigkeitsbereich der BH Melk hatte. Eine danach allenfalls erfolgte Wohnsitzverlegung sei nach Auffassung der belangten Behörde irrelevant.
Dem ist vorweg insoweit zuzustimmen, als nach der Rsp des VwGH jene Behörde, die einen Mandatsbescheid erlassen hat, welcher nicht nach § 57 Abs 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid auch dann zuständig bleibt, wenn sich danach die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt haben, geändert haben.
Allerdings hat die belangte Behörde ihre Einschätzung, der Bf habe im Juni 2008 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in W, sondern in H gehabt, nicht nachvollziehbar begründet.
Der Bf hatte stets ausgesagt, seinen Hauptwohnsitz (weiterhin) in W zu haben. Daran vermochte auch sein Eingeständnis, "zur Zeit" in H zu wohnen, nichts zu ändern, wird der Hauptwohnsitz an einem bestimmten Ort doch nicht schon dann aufgegeben, wenn sich eine Person von dort nur vorübergehend entfernt.
Der VwGH hat in seinem (zum Staatsbürgerschaftsrecht ergangenen, in den diesbezüglichen Erwägungen aber verallgemeinerungsfähigen) Erkenntnis vom 21. März 2006, 2004/01/0266, erkannt, dass die Aufrechterhaltung eines Hauptwohnsitzes bei (vorübergehender) Ortsabwesenheit davon abhängt, ob der Lebensmittelpunkt am (behaupteten) Hauptwohnsitz auch während dieser Zeit erhalten bleibt. Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen. In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes am bisherigen Hauptwohnsitz die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht, den Lebensmittelpunkt weiterhin an diesem Ort zu haben. Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zum bisherigen Wohnort einen dortigen Hauptwohnsitz nicht aufrecht zu erhalten. Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) dorthin zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen nicht (mehr) gegeben sind. In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes nämlich voraus, dass zu diesem Ort Beziehungen aufrecht erhalten werden, die bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, eine Person habe an diesem Ort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt.
Ausgehend davon ist es für die Beurteilung der Aufrechterhaltung eines Hauptwohnsitzes des Bf in W nicht (allein) von Bedeutung, ob die dortige Wohnung wegen Bautätigkeit im Juni 2008 nicht benutzt werden konnte. Auf das diesbezügliche - bestreitende - Beschwerdevorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.