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Verfahrensrecht

VwGH: Mutwillensstrafe nach § 35 AVG und Zuständigkeit

Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw einzuschreiten hätte

20. 05. 2011
Gesetze: § 35 AVG
Schlagworte: Mutwillensstrafe, Zuständigkeit

GZ 2009/03/0004, 27.05.2010
VwGH: Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw einzuschreiten hätte.

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