Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw einzuschreiten hätte
GZ 2009/03/0004, 27.05.2010
VwGH: Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw einzuschreiten hätte.