Hat sich die Zuständigkeit der Behörden zwischenzeitlich geändert, so ist jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme gem § 69 Abs 4 AVG zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre
GZ 2006/11/0089, 22.06.2010
VwGH: Hat sich die Zuständigkeit der Behörden - wie im vorliegenden Fall - zwischenzeitlich geändert (nunmehr sind gem § 35 Abs 1 FSG zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden die UVS und nicht mehr der Landeshauptmann zuständig), so ist jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme gem § 69 Abs 4 AVG zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre.