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Verfahrensrecht

VwGH: Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme, wenn sich die Zuständigkeit der Behörden geändert hat?

Hat sich die Zuständigkeit der Behörden zwischenzeitlich geändert, so ist jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme gem § 69 Abs 4 AVG zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 69 Abs 4 AVG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Entscheidung über die Wiederaufnahme, Behörde, Änderung der Zuständigkeit, neue Rechtslage

GZ 2006/11/0089, 22.06.2010
VwGH: Hat sich die Zuständigkeit der Behörden - wie im vorliegenden Fall - zwischenzeitlich geändert (nunmehr sind gem § 35 Abs 1 FSG zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden die UVS und nicht mehr der Landeshauptmann zuständig), so ist jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme gem § 69 Abs 4 AVG zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre.

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