§ 8 AVG räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann; folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden; sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts beurteilt werden
GZ 2010/03/0039, 27.05.2010
VwGH: Gem § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Das AVG legt damit lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. § 8 leg cit räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts beurteilt werden.