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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Vorhalt der Wahrheitspflicht iSd § 50 AVG

§ 50 AVG erfordert weder eine "neuerliche" Erinnerung an die Wahrheitspflicht noch den Vorhalt des § 289 StGB, sondern sieht die - einmalige - Erinnerung an die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage vor

20. 05. 2011
Gesetze: § 50 AVG, § 289 StGB
Schlagworte: Wahrheitspflicht

GZ 2010/02/0104, 31.05.2010
Der Bf sieht einen Verfahrensmangel in dem Umstand, dass in der Berufungsverhandlung zwar der Zeugengruppe um seine Person neuerlich der Hinweis auf die Wahrheitspflicht vorgehalten worden sei, nicht allerdings jenen Zeugen, die angegeben hätten, er habe das Fahrzeug gelenkt. Trotz widersprechender Zeugenangaben sei keinem der einvernommenen Zeugen die strafrechtliche Bestimmung des § 289 StGB vorgehalten worden. Nicht nur eine der Zeugengruppen wäre an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern gewesen.
VwGH: Gem § 50 AVG ist jeder Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.
Diese Bestimmung erfordert weder eine "neuerliche" Erinnerung an die Wahrheitspflicht noch den Vorhalt des § 289 StGB, sondern sieht die - einmalige - Erinnerung an die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage vor. Nur die gänzliche Unterlassung des Vorhalts nach § 50 AVG bei der Vernehmung von Zeugen kann zur Aufhebung des Bescheides dann führen, wenn die Behörde bei Einhaltung dieser Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

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