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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach Art 131 B-VG

Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den VwGH gegeben sein

20. 05. 2011
Gesetze: Art 131 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG
Schlagworte: Bescheidbeschwerde, Zulässigkeit

GZ 2006/06/0041, 15.04.2010
VwGH: Gem § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für eine Sachentscheidung des VwGH ist daher - abgesehen von der Einhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde -, dass keine der im § 34 Abs 1 VwGG angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen.
Nach stRsp des VwGH ist eine auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den VwGH gegeben sein. Der VwGH ist zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Ein - aufrechtes - Rechtsschutzbedürfnis ist ua dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bf ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

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