Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mittels Devolutionsantrages angerufen hat, ihren dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gem § 73 Abs 1 AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden
GZ 2009/12/0084, 12.05.2010
VwGH: Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mittels Devolutionsantrages angerufen hat, ihren dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gem § 73 Abs 1 AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden.