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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzungsauftrag aufgrund behaupteter unwirksamer Zustellung?

Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden - wenn die Zustellung wegen Mängel unwirksam ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 71 AVG, ZustellG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, unwirksame Zustellung

GZ 2008/09/0327, 18.05.2010
VwGH: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist ein Rechtsbehelf, der auf die Beseitigung der Rechtsnachteile, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie im Verfahren eine Frist oder einen Termin zur Vornahme einer Prozesshandlung versäumt hat, abzielt. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenützt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden - wenn die Zustellung wegen Mängel unwirksam ist.
Die Bf hat ihren Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung und der Hinterlegung des Strafbescheids vom 14. August 2006 ortsabwesend gewesen sei und somit nicht rechtzeitig vom Strafbescheid Kenntnis erlangen habe können. Dieses Vorbringen kann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, da es im Kern darauf abzielt, dass der Bescheid der Bf gegenüber nicht erlassen worden sei und sohin auch die Frist zur Einbringung der Berufung nicht zu laufen begonnen habe. Hat aber der Fristenlauf nicht begonnen, so konnte schon aus diesem Grund keine wiedereinsetzungsfähige Versäumnis vorliegen. Dem auf dieses Vorbringen gestützten Antrag auf Wiedereinsetzung war daher jedenfalls keine Folge zu geben, weshalb die vorliegende Beschwerde im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides unbegründet ist.

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