Mit Bescheidbeschwerde vor dem VwGH kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wird, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes bewirkt; der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist
GZ 2007/05/0159, 11.05.2010
Die bf Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid (insbesondere) in ihrem Recht auf Selbstverwaltung und auf Gesetzmäßigkeit der Staatsaufsicht verletzt. Dies va deshalb, weil die belangte Behörde mehrfach den Umfang der Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle der beschränkten Parteistellung des Bw im Bauverfahren verkennt, indem sie der Berufungsbehörde selbst hinsichtlich jener Bereiche - etwa hinsichtlich des Ortsbildschutzes - ergänzende Ermittlungen aufträgt, bei denen den Bw nachweislich kein Mitspracherecht zukommt.
VwGH: Gem Art 119a Abs 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem VwGH (Art 131 und Art 132 B-VG) und vor dem VfGH (Art 144 B-VG) Beschwerde zu führen. Das Beschwerderecht nach Art 119a Abs 9 B-VG stellt ein Beschwerderecht wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung dar und ist daher als Parteibeschwerde zu betrachten.
Nach ständiger hg Rsp kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu.
Mit Bescheidbeschwerde vor dem VwGH kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wird, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist. Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich nicht auf weitere - die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde, so etwa auf Hinweise auf die weitere Verfahrensführung.
Gem § 84 Abs 1 Bgld GemO kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 83 Abs 1 leg cit) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben.
Die belangte Behörde war als Aufsichtsbehörde nach § 84 Abs 5 Bgld GemO nur berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Bf dann aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen, "wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden" (vgl auch Art 119a Abs 5 zweiter Satz B-VG). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht auf jene Frage beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden.
Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gem § 84 Bgld GemO ist es damit zu prüfen, ob subjektive Rechte der Einschreiter durch die Vorstellung gezogene Entscheidung verletzt werden. Die Parteirechte der Nachbarn sind im Vorstellungsverfahren nach der GO auf die Mitsprache in jenen Punkten beschränkt, in denen ihnen im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam.
Die belangte Behörde hat den vom Gemeinderat der bf Gemeinde erlassenen Berufungsbescheid insbesondere mit der tragenden Begründung aufgehoben, dass sich die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht bloß auf jene Fragen beschränke, hinsichtlich derer das Mitspracherecht der bw Partei als subjektiv-öffentliches Recht bestehe. In diesem Sinne hat sie auch bemängelt, dass den Ausführungen der Berufungsbehörde zu der vom Zweitmitbeteiligten behaupteten Beeinträchtigung des Ortsbildes kein Sachverständigengutachten zugrunde gelegt worden sei. Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Nach stRsp des VwGH stellen Einwendungen betreffend die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes kein Nachbarrecht dar. Insofern die belangte Behörde als tragenden Aufhebungsgrund eine über den im oben dargestellten Rahmen hinausgehende Befugnis des Gemeinderats der bf Gemeinde als Berufungsbehörde annahm und darauf gestützt eine Rechtswidrigkeit des bei ihr in Vorstellung gezogenen Berufungsbescheides auch in Bezug auf seine Nichtnachvollziehbarkeit betreffend den Ortsbildschutz festhielt, hat sie die Rechtslage verkannt.