Ein Rechenfehler iSd § 62 Abs 4 AVG liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird; Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden; beruht der Fehler aber nicht auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation, sondern auf unrichtigen Grundannahmen, so liegt kein Rechenfehler in diesem Sinne vor
GZ 2009/08/0249, 26.05.2010
VwGH: Gem § 62 Abs 4 AVG (diese Bestimmung ist gem § 357 Abs 1 ASVG im Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen anwendbar) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gegenstand des berichtigenden Bescheides ist zunächst die verfahrensrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG vorliegen oder nicht, und erst im Falle der Bejahung dieser Frage die inhaltliche Berichtigung des Bescheides. In Sozialversicherungsangelegenheiten zählt die erste Frage immer zu den Verwaltungssachen nach § 355 ASVG und eröffnet insofern den Rechtszug an den Landeshauptmann; die zweite Frage stellt dann, wenn Gegenstand des berichtigenden Bescheides eine Leistungssache war, ebenfalls eine solche dar.
Zweck des Rechtsinstitutes der Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG ist es, im Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) textliche Unstimmigkeiten zu beseitigen, die den wahren Inhalt des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung eindeutig erkennbar sind. Mithin sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrunde gelegten Gedanken unrichtig wiedergibt.
Ein Rechenfehler iSd § 62 Abs 4 AVG liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Beruht der Fehler aber nicht auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation, sondern auf unrichtigen Grundannahmen, so liegt kein Rechenfehler in diesem Sinne vor.
§ 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Diese Bestimmung gestattet lediglich die Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen dürfen, sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken.
In der Beschwerde wird vorgebracht, bei der maschinellen Berechnung der Nachzahlungssumme sei iZm der Lohnsteuerberechnung die "Lohnsteuer-Fachmaske" nicht auf EUR 0,-- gestellt worden, sodass in der Folge der Lohnsteuerbetrag von EUR 13.521,61 zu Unrecht im Nachzahlungsbetrag von EUR 60.300,44 (ohne August-Leistung) enthalten sei. Auf diesen Umstand könnte aber eine Bescheidberichtigung nicht gestützt werden. Ein Berichtigungsfall aus "EDV-Gründen" läge nur dann vor, wenn der Wille der Behörde im Bescheid durch den mangelhaften Betrieb der Anlage verfälscht worden wäre, eine mangelhafte Bedienung ändert nichts an dem im Bescheid ausgedrückten Willen der Behörde.