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Verfahrensrecht

VwGH: Hinterlegung gem § 17 ZustellG - Verständigungszettel in beschädigtes Brieffach

Wird die Verständigung in ein Hausbrieffach, das in einer seine Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt ist, eingelegt, bewirkt dies keine rechtswirksame Zustellung

20. 05. 2011
Gesetze: § 17 Abs 2 ZustellG
Schlagworte: Zustellrecht, Hinterlegung, Verständigung, Hausbrieffach

GZ 2009/09/0127, 18.05.2010
Die Bf bringt vor, der Zeuge O habe den nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Verständigungszettel in ein falsches Brieffach gelegt. Die Zeugin T habe ausgeführt, dass der Zeuge O bei der Zustellung mehr auf den von ihr gesetzten Vermerk im Hausbrieffach Nr 9 (wonach die Post in das Brieffach mit der Nr 39 einzulegen sei) hätte Acht geben müssen. Zudem habe der in das Postfach Nr 9 eingelegte Karton verhindern sollen, dass doch Briefe oder Hinterlegungsanzeigen abgelegt würden. Der Bf werde seit zehn Jahren auf diese Art und Weise zugestellt. Sie hätte nicht damit rechnen können, dass die Urlaubsvertretung der Postzustellerin den Vermerk im Brieffach Nr 9 negiere und ungeachtet dieses Umstandes einen Verständigungszettel einlege.
VwGH: Gem § 17 Abs 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in dem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder auf Grund einer fehlerhaften Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen. So ist etwa eine Hinterlegung dann unwirksam, wenn die Verständigung nach § 17 Abs 2 ZustellG in den Briefkasten einer anderen als der im Rückschein angegebenen Abgabestelle des Empfängers eingelegt wurde. Ebenso gilt eine hinterlegte Sendung auch dann nicht als zugestellt, wenn die im § 17 Abs 2 ZustellG vorgesehenen Verständigungen nicht in das Hausbrieffach des Empfängers, sondern in das einer anderen Person eingelegt werden.
Das Zustellorgan, der Zeuge O, hat die Verständigungsanzeigen an der Wohnadresse der Bf in XY Wien, H-gasse 80, Tür 9 bis 11, in ein Hausbrieffach mit der Nr 9 eingelegt. Den Feststellungen zufolge war die Brieffachtüre nicht zur Gänze vorhanden und die im Brieffach befindliche Post zum Teil ersichtlich. Der Inhalt des Hausbrieffachs war daher für Dritte zugänglich. Das Hausbrieffach war daher in einer seine Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt. Schon deshalb vermochte die dargestellte Vorgangsweise keine rechtswirksame Zustellung zu bewirken. Dazu kommen die für den Zusteller erkennbaren Hinweise (in Form eines hineingesteckten Kartons und dem Schild "Post Tür 39") darauf, dass das Briefkastenfach Nr 9 "stillgelegt" war und daher von vornherein kein für die Abgabestelle bestimmter Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) iSd § 17 Abs 2 ZustellG sein konnte. Nach den für einen Zusteller ersichtlichen objektiven Gegebenheiten an der Abgabestelle kann auch das Hausbrieffach mit der Nr 39 nicht zweifelsfrei als jenes identifiziert werden, das für die gegenständliche Abgabestelle (Wohnung Nr 9) bestimmt war, da kein eindeutiger Hinweis auf eine solche Zuordnung vorhanden ist und vielmehr dessen abweichende Nummerierung gegen eine solche Zuordnung spricht. Daher wäre es Aufgabe des Zustellers gewesen, die gegenständliche Hinterlegungsanzeige - weil ihr Einlegen in ein Hausbrieffach nicht zulässig war - gem § 17 Abs 2 ZustellG an der Eingangstüre anzubringen.

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