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Verfahrensrecht

VwGH: Zu Eventualanträgen

Ein Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren zulässig; wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit

20. 05. 2011
Gesetze: § 13 AVG, § 56 AVG, § 73 AVG
Schlagworte: Eventualantrag, Entscheidungspflicht

GZ 2009/12/0140, 12.05.2010
VwGH: Ein Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Vorliegendenfalls folgt daraus, dass eine Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde über die in der Eingabe vom 24. Jänner 2008 gestellten Eventualanträge nicht vor Rechtskraft des Teils des angefochtenen Bescheides, mit welchem über den Hauptantrag abgesprochen wurde, entstanden ist. Vor diesem Zeitpunkt galten die Eventualanträge nicht als gestellt.

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