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Verfahrensrecht

VwGH: Gebühren für Bestandverträge iSd § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG iZm mit Leasingverträgen

Wenn ein Leasingvertrag für den Leasingnehmer nicht bloß eine Kaufoption enthält, sondern bestimmt, dass das Leasingobjekt mit Zahlung der letzten Rate ohne weiteres in das Eigentum des Leasingnehmers übergeht, liegt nicht ein gebührenpflichtiger Bestandvertrag sondern ein den Rechtsgebühren nicht unterliegender Kaufvertrag vor

20. 05. 2011
Gesetze: § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG
Schlagworte: Gebührenrecht, Bestandverträge, Leasing

GZ 2008/16/0093, 11.03.2010
Die Beschwerde bringt vor, dass der vertragsgegenständliche Kabelkanal nach Ablauf von 20 Jahren automatisch ohne weitere Zahlung in das Eigentum der Bf übergeht.
VwGH: Die Bf verweist vollkommen zu Recht auf das hg Erkenntnis vom 15. November 1984, 83/15/0181. Darin hat der VwGH ua betreffend Leasingverträge ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn ein solcher Vertrag für den Leasingnehmer nicht bloß eine Kaufoption enthält, sondern bestimmt, dass das Leasingobjekt mit Zahlung der letzten Rate ohne weiteres in das Eigentum des Leasingnehmers übergeht, nicht ein gebührenpflichtiger Bestandvertrag sondern ein den Rechtsgebühren nicht unterliegender Kaufvertrag vorliegt.
Dies hat die belangte Behörde übersehen und statt dessen allein einer rechtlichen Beurteilung ausgehend von dem von den Vertragsparteien in der englischen Vertragsversion verwendeten Begriff "lease" den Vorzug gegeben.
Da es nach stRsp aber nie auf die von den Vertragsteilen gewählten Bezeichnungen ankommt, hat die belangte Behörde damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was zu seiner Aufhebung führen muss.
Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass neben der "Überlassung des Kabelkanals" auch die "Überlassung von Raum" Gegenstand des zu beurteilenden Vertrages ist. Auch die Bf spricht davon, dass ihre Vertragspartnerin "Raum für die Installation .... zur Verfügung stellt". Dazu wurden aber in beiden bisher abgeführten Rechtsgängen keinerlei Feststellungen getroffen. Diesbezüglich werden daher entsprechende Ermittlungen durchzuführen und allenfalls Feststellungen dahin zu treffen sein ob überhaupt und wenn ja in welchem Ausmaß und in welcher wirtschaftlichen Relation zum Kauf des Kabelkanals die Überlassung von Raum gegen Entgelt vorliegt, worin eine gebührenpflichtige Raummiete gelegen sein könnte.

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