Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist
GZ 2009/05/0156, 25.03.2010
Die Bf bringen in ihrer Beschwerde vor, eine Vollstreckung sei unzulässig, wenn sich der Verpflichtete später um die Aufhebung der Verpflichtung durch Antragstellung bemühe. Bei richtiger Auslegung der stRsp der VwGH hätte die belangte Behörde so lange mit der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zuwarten müssen, bis rechtskräftig über die Anträge auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung entschieden worden sei. Durch den Antrag auf Ausnahme von dieser Verpflichtung habe sich auch der Sachverhalt wesentlich geändert, sodass eine Vollstreckung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig sei.
VwGH: Die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung kann nur aus den in § 10 Abs 2 VVG genannten Gründen ergriffen werden. Sie kann daher nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides gestützt werden, und im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden.
Wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich aber, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können.
Die Erstbeschwerdeführerin bringt vor, die Erfüllung des Auftrages sei unmöglich, da sich das auf ihrem Grundstück befindliche Bauwerk senken oder einstürzen könnte.
Damit wird jedoch die objektive Unmöglichkeit einer vertretbaren Leistung geltend gemacht. Zur Vermeidung von nachteiligen Folgen wird in Fällen wie dem vorliegenden eine entsprechende Ausführung der Arbeiten zu wählen sein, damit solche Folgen ausgeschlossen bleiben. Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde aber nicht.
Hinsichtlich des Einwands der Erstbeschwerdeführerin, dass der Erfüllung des Auftrags privatrechtliche Pflichten aus einer Servitut entgegenstünden, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bestehen privatrechtlicher Verpflichtungen möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen kann, den Auftrag selbst zu erfüllen, dies aber noch nicht bedeutet, dass dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht. Der behördliche Auftrag ist nämlich im Wege der Ersatzvornahme ungeachtet bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen des Verpflichteten gegen diesen vollstreckbar.