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Verfahrensrecht

VwGH: Auslösen des Postlaufs iZm Einwurf in Briefkasten

Der Einwurf in einen Briefkasten (noch vor dessen letzten Aushebung) löst den Postlauf am selben Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben werde; dies trifft auch für den Fall zu, dass eine schriftliche Ankündigung die zeitliche Zuordnung zum Aufgabetag zusichert (was allenfalls durch einen Uhrenmechanismus sichergestellt wird)

20. 05. 2011
Gesetze: § 33 Abs 3 AVG, § 63 Abs 5 AVG, § 2 Z 7 ZustellG
Schlagworte: Auslösen des Postlaufs, Einwurf in Briefkasten, Postaufgabe, Mechanismus, Übergabe an einen Zustelldienst

GZ 2008/09/0247, 22.04.2010
Der Bf bringt vor, er habe die Berufung noch am 14. Jänner 2008 zur Post gegeben. Das Aufgabepostamt sei anders als früher nicht mehr bis Mitternacht besetzt, es sei aber ein schriftlicher Hinweis enthalten, wonach von einer zeitlichen Zuordnung zum Aufgabetag ausgegangen werden könne. Seine Nachfrage habe ergeben, dass eine herabfallende Klappe, die mit einem Uhrmechanismus gekoppelt sei, für die datumsmäßige Zuordnung von Postsendungen sorgen sollte.
VwGH: Der Poststempel auf dem Umschlag der Berufung lautet auf den 15. Jänner 2008, jedoch ist dagegen der Beweis der Unrichtigkeit zulässig. Nach stRsp löst der Einwurf in einen Briefkasten den Postlauf am selben Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben werde. Durch den Einwurf in einen Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung, wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt. Ähnlich muss für den vom Bf behaupteten Fall, dass eine schriftliche Ankündigung die zeitliche Zuordnung zum Aufgabetag zusichere (was allenfalls durch einen Mechanismus sichergestellt werde), bei Zutreffen dieses Vorbringens gelten, dass die Zusicherung der zeitlichen Zuordnung des Schriftstückes zum Einwurftag der Wirkung des Vermerkes über die Aushebung eines Briefkastens gleichkommt und zwar derart, dass damit eine letzte Aushebung bis 24.00 Uhr angekündigt wird.
Damit ist ein Einwurf im Vertrauen auf diese Ankündigung als Postaufgabe an jenem Tag zu rechnen, am dem sie erfolgte.

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