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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs 1 AVG

Die im § 73 Abs 1 AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist; nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 73 AVG
Schlagworte: Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag

GZ 2008/05/0229, 25.03.2010
VwGH: Die im § 73 Abs 1 AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Antrag, der auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat.
Die Bf hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2007 einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bei der Behörde erster Instanz gestellt, der mit Bescheid (stattgebend, ablehnend oder mittels verfahrensrechtlicher Entscheidung) zu erledigen gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, der Devolutionsantrag sei unzulässig, weil die Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels Feststellungsinteresses nicht zulässig sei. Welche Frist zur Entscheidung über diesen Antrag bestehe und ob sie verstrichen sei, sei daher nicht zu prüfen.
Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Wie bereits dargestellt, ist der Ausgang der Sachentscheidung über einen Antrag für die Frage der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages über diesen Antrag nicht von Bedeutung. Die belangte Behörde hätte daher - sollten die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - den Sachantrag (auf Feststellung der Parteistellung), nicht aber den Devolutionsantrag zurückzuweisen gehabt.
Angesichts dessen, dass die belangte Behörde die Unterlassung der Prüfung des Fristablaufes ausdrücklich mit der Unzulässigkeit des Devolutionsantrages begründete und auch davon ausging, dass wegen dessen Unzulässigkeit keine Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf sie übergegangen sei, kann auch nicht angenommen werden, die belangte Behörde habe sich bei der Zurückweisung des Devolutionsantrages (statt des Sachantrages auf Feststellung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren) nur im Ausdruck vergriffen.

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