Eine Vollstreckung ist unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind; eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist die Erfüllung des Titelbescheides (hier: des Bauauftrages); wurde einem Beseitigungsauftrag, der einen näher konkretisierten ohne Baubewilligung errichteten Bau betroffen hat, durch Entfernung dieses Baus entsprochen, so besteht keine rechtliche Möglichkeit der Vollstreckung mehr
GZ 2009/05/0290, 25.03.2010
VwGH: Die Vorschreibung der Kosten bei der Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens und keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 VVG. Die Berufung ist daher nicht auf die in § 10 Abs 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt. Die Berufungsbehörde muss sich daher mit dem Berufungsvorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten Bezug nimmt, auseinandersetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchführen.
Die Bf ist der Auffassung, dass sie im Beschwerdefall nicht verpflichtet sei, die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme zu tragen, weil sie bereits vor der Vollstreckung des Bauauftrages ihrer Verpflichtung nachgekommen sei. Die neuerliche Aufstellung der vom Bauauftrag betroffenen Gerätekästen durch den Fruchtgenussberechtigten ihrer Wohnung stelle einen völlig neuen Sachverhalt dar, der eine eigenständige Beurteilung dahingehend bedürfe, ob eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei. Eine solche sei jedoch nicht erforderlich, da kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliege. Auf Grund der Größe der beiden Gerätehütten sei keine Begehbarkeit gegeben. Auch liege keine kraftschlüssige Verbundenheit mit dem Wohngebäude vor. Für das Aufstellen der Gerätekästen, die ohne weiteres entfernt werden könnten und als Möbelstücke zu qualifizieren seien, bestehe keine Bewilligungspflicht. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellung getroffen, dass diese Kästen vor Durchführung der Zwangsmaßnahme entfernt worden seien, und ob an derselben Stelle dieselben Kästen wieder aufgestellt worden seien.
Dieses Vorbringen der Bf zielt darauf ab, dass die Vollstreckung unzulässig war, weil der Bauauftrag vor Durchführung der angeordneten Ersatzvornahme vollständig erfüllt worden sei.
Eine Vollstreckung ist unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist die Erfüllung des Titelbescheides, hier: des Bauauftrages. Wurde einem Beseitigungsauftrag, der einen näher konkretisierten ohne Baubewilligung errichteten Bau betroffen hat, durch Entfernung dieses Baus entsprochen, so besteht keine rechtliche Möglichkeit der Vollstreckung mehr.
Im Beschwerdefall hat die Bf dem Bauauftrag jedoch nicht entsprochen. Die Bf hat der Behörde im Zeitraum ab der Feststellung, dass der Bauauftrag noch nicht erfüllt worden ist (26. Februar 2009) bzw der Aufforderung zur Vorbereitung der Ersatzvornahme durch Ausräumen der Gerätehütten (2. März 2009), bis zur zwangsweisen Durchführung der Arbeiten am 23. April 2009 nicht mitgeteilt, dass sie den Bauauftrag erfüllt hätte. Tatsächlich waren die beiden Gerätehütten noch an den im Bauauftrag bezeichneten Orten aufgestellt.
Auch wenn die Behauptung zutreffen sollte, dass der Vater - wie von ihm mitgeteilt - der Bf die beiden Gerätehütten am 3. April 2009 entfernt hat, ist im Beschwerdefall keine Änderung der Sachlage zum Bauauftrag eingetreten, weil - wie sich aus dem Berufungsvorbringen ergibt - diese Gerätehütten am 6. April 2009 am selben Ort neuerlich entgegen diesem Auftrag aufgestellt worden sind. Schon im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang des Abtragens und Wiederaufstellens dieser Gerätehütten kann daher im Beschwerdefall von einer Erfüllung des Bauauftrages nicht ausgegangen werden.