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Verfahrensrecht

VwGH: § 66 Abs 2 AVG und Beschwerdelegitimation

Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 66 Abs 2 AVG, Art 131 B-VG
Schlagworte: Berufungsbehörde, kassatorische Entscheidung, Beschwerdelegitimation

GZ 2008/07/0099 , 22.04.2010
Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei bezweifeln in ihren Gegenschriften die Legitimation der Bf zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde und begründen dies damit, dass ein Eingriff in die Rechtssphäre der Bf nicht vorliege, weil durch den angefochtenen Bescheid über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei noch nicht abgesprochen worden sei.
VwGH: Es trifft zwar zu, dass mit dem angefochtenen Bescheid noch nicht über den Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei abgesprochen wurde. Der angefochtene Bescheid kann aber dennoch zu einer Rechtsverletzung der Bf und damit zu ihrer Beschwerdelegitimation führen.
Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend.
Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung führt zur Beschwerdelegitimation der Bf.

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