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Verfahrensrecht

VwGH: Bestandverträge gem § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG

Für die Gebührenpflicht genügt das Vorliegen einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei damit in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen

20. 05. 2011
Gesetze: § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG
Schlagworte: Gebührenrecht, Bestandverträge

GZ 2009/16/0029, 11.03.2010
VwGH: Nach stRsp genügt für die Gebührenpflicht das Vorliegen einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei damit in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen.
Da im vorliegenden Fall das wirksame Zustandekommen des Bestandvertrages (und zwar jedenfalls ab 19. Jänner 2004) gar nicht in Streit steht und weil die in den Verwaltungsakten erliegenden Urkunden in ihrem Zusammenhang, und zwar insbesondere der zwar nur paraphierte Vertragstext iVm dem Schreiben der Alleingesellschafterin der Komplementärin der Bf vom 23. Jänner 2004 die Bf jedenfalls in Stand setzte, den Inhalt des zuvor (wie auch immer - sei es mündlich oder konkludent durch Leistung der Mietzinsvorauszahlung von EUR 100,--) zustande gekommenen Bestandvertrages zu beweisen, ist jedenfalls vom Vorliegen einer rechtsbezeugenden Urkunde auszugehen. Dabei kommt es im Ergebnis auch nicht entscheidend darauf an, dass das Schreiben vom 23. Jänner 2004 nicht von einer für die Komplementärin der Bf vertretungsbefugten Person unterfertigt wurde.
Schließlich ist die im paraphierten Vertragstext unter Punkt 1.5. enthaltene Bedingung als gewillkürte Vertragsbedingung anzusehen, auf die § 17 Abs 4 GebG anzuwenden ist, weshalb auch das in der Beschwerde jetzt erstmals ins Treffen geführte Argument, es liege hier eine sog Rechtsbedingung vor, die unter § 16 Abs 7 leg cit falle, schon von vornherein ins Leere geht. Selbst wenn man aber in der in Rede stehenden Vertragsbestimmung einen Anwendungsfall des § 16 Abs 7 GebG erblicken wollte (Genehmigung des Vertrages durch einen Dritten in Gestalt der W GmbH), so wäre für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, weil auch diese "Bedingung" festgestelltermaßen eingetreten ist, was nach der hg Judikatur dann auf den Abschlusszeitpunkt zurückwirkt.

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