Der Umstand, dass die EDV-mäßig erstellte Bescheidausfertigung in Kleindruck das Wort "Entwurf" aufweist, ist im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid die Beglaubigung der Kanzlei iSd § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG aufweist, wonach die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gem Abs 3 genehmigt worden ist, unzweifelhaft als offenbares Versehen zu erkennen, sodass hinreichend deutlich der Wille der belangten Behörde, mit dem angefochtenen Bescheid eine normative Anordnung zu erlassen, zum Ausdruck kommt
GZ 2009/15/0116, 22.03.2010
In der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei nicht datiert und trage den Vermerk "Entwurf". Es sei daher nicht ersichtlich, ob es sich um einen rechtwirksamen Bescheid handle.
VwGH: Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass das Fehlen des Bescheiddatums nicht die Rechtswirksamkeit des Bescheides in Frage stellt. Der Umstand, dass die EDV-mäßig erstellte Bescheidausfertigung in Kleindruck das Wort "Entwurf" aufweist, ist im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid die Beglaubigung der Kanzlei iSd § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG aufweist, wonach die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gem Abs 3 genehmigt worden ist, unzweifelhaft als offenbares Versehen zu erkennen, sodass hinreichend deutlich der Wille der belangten Behörde, mit dem angefochtenen Bescheid eine normative Anordnung zu erlassen, zum Ausdruck kommt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt sohin ein Bescheid vor.