Es kommt nicht darauf an, ob mit dem Vergleich überhaupt ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird; auch Vergleiche, die lediglich zur Klarstellung dienen, sind gebührenrechtlich relevant; auch sog Generalvergleiche fallen unter den Vergleichsbegriff
GZ 2008/16/0169, 11.03.2010
Kern der Ausführungen der Beschwerde zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes ist das Argument, es liege in Gestalt des Protokolls vom 24. Mai 2007 kein prätorischer Vergleich vor, weil die vertragschließenden Parteien dabei "im Rahmen der Generalbereinigungsregelung keine rechtlichen und gewerbsmäßig strittigen Fragen durch Nachgeben eines oder beider Parteien dieser Regelung" bereinigen wollten. Der in Punkt 6.1 vorgenommene Unterhaltsverzicht hätte des Notariatsaktes bedurft. Es seien daher Rechtsgeschäfte bzw Erklärungen protokolliert worden, "die der gerichtlichen Beurkundung bedurft hätten."
VwGH: Nach stRsp ist es für einen gebührenpflichtigen Vergleich iSd GGG essentiell, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthält (zB durch Verpflichtung oder Gestaltung), wobei es nicht darauf ankommt, ob die im Vergleich enthaltenen Punkte zwischen den Parteien überhaupt strittig waren; ebensowenig maßgeblich ist es, ob die im Vergleich übernommene Verpflichtung vorher nicht ohnehin schon bestanden hat und im Vergleich nur neuerlich (bekräftigend) übernommen wird; schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Vergleich überhaupt ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird; auch Vergleiche, die lediglich zur Klarstellung dienen, sind gebührenrechtlich relevant; auch sog Generalvergleiche fallen unter den Vergleichsbegriff.
Was das Argument der Beschwerde anlangt, es sei in Gestalt des Unterhaltsverzichtes jedenfalls auf Seiten des Bf ein unentgeltliches Geschäft geschlossen worden, das notariatsaktpflichtig gewesen wäre, ist darauf zu verweisen, dass angesichts des unstrittigen Textes der getroffenen Vereinbarung und der darin wechselseitig vorgenommenen Unterhaltsverzichtserklärungen verbunden mit den übrigen, im Vertragstext von beiden Teilen übernommenen Verpflichtungen, von Unentgeltlichkeit keine Rede sein kann. Es liegt daher insbesondere auch kein Anwendungsfall des § 1 lit d NotAktG und daher auch kein Anwendungsfall der TP 11 lit c Z 1 GGG vor. Außerdem ist ein Unterhaltsverzicht nicht formgebunden.