Home

Verfahrensrecht

VwGH: Zur Bekämpfung eines Amtssachverständigengutachten

Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG
Schlagworte: Amtssachverständige, Gutachten, Privatsachverständige

GZ 2008/07/0089, 18.03.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at