Durch die TP 5 des § 33 GebG werden von der Gebührenpflicht nicht nur die sog "lupenreinen" Bestandverträge iSd § 1090 ABGB erfasst, sondern auch Verträge, die sich ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen
GZ 2008/16/0084, 05.11.2009
VwGH: Nach stRsp des VwGH werden durch die TP 5 des § 33 GebG von der Gebührenpflicht nicht nur die sog "lupenreinen" Bestandverträge iSd § 1090 ABGB erfasst, sondern auch Verträge, die sich ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen; dh Verträge, die zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen, die aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als Bestandverträge im weiteren Sinn anzusprechen sind.
Der Gesetzgeber hat nicht nur Bestandverträge, sondern auch sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, mit ausdrücklicher Ausnahme der Werknutzungs-, Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge, der Gebührenpflicht unterworfen. Der VwGH hat dabei wiederholt dargetan, dass von den Regeln des ABGB abweichende Abreden der Gebührenpflicht einer über ein Rechtsgeschäft iSd TP 5 Abs 1 Z 1 GebG errichteten Urkunde nicht entgegenstehen, wenn sowohl der Vertragsgegenstand als auch die Vertragsdauer und der Preis bestimmt sind.