Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist jedenfalls dann geboten, wenn die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen nicht über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen
GZ 2009/05/0303, 15.12.2009
VwGH: Gem § 52 Abs 2 AVG darf die Behörde nur dann andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
Bei Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat die Behörde aufzuzeigen, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung standen oder die Besonderheit des Falles die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gebot. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist jedenfalls dann geboten, wenn die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen nicht über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die in Betracht kommenden Amtssachverständigen ein entsprechendes Gutachten nicht erstatten können.
Nach stRsp des VwGH können Sachverständigenkosten gem § 76 Abs 1 AVG dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wenn die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtsachverständiger zur Verfügung stand.
Verfehlt ist das Beschwerdevorbringen, das Land Burgenland treffe eine Organisationsverantwortung, weshalb die Beiziehung eines privaten Sachverständigen nicht notwendig sei und die Kosten in einem solchen Fall nicht überwälzt werden könnten. Die geltend gemachte allfällige Organisationsverantwortung für den nicht vorhanden gewesenen Amtssachverständigen für die im Beschwerdefall zu beurteilenden Fragen vermag nicht zu widerlegen, dass ein entsprechender Amtssachverständiger im Beschwerdefall nicht iSd § 52 Abs 2 AVG - aus welchen Gründen auch immer - zur Verfügung stand.