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Verfahrensrecht

VwGH: Verfahrenshilfe - angemessene Vergütung gem § 16 Abs 4 RAO

Es ist nicht rechtswidrig, iSe 'Annäherung' an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHK ausgehend einen Abschlag von 25 Prozent vorzunehmen

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 4 RAO
Schlagworte: Verfahrenshilfe, angemessene Vergütung, Zuschlag

GZ 2009/06/0144, 17.12.2009
Die Bf haben darauf verwiesen, dass es sich um eines der größten Strafverfahren überhaupt handle, dass die Gerichtsakten 200 Bände umfassten, dazu kämen noch sehr viele Ordner mit Beilagen udgl. Sie haben auf die Komplexität des Verfahrens verwiesen, wie auch auf die Schwierigkeit der Materie.
VwGH: Wird der Rechtsanwalt im besonderen Umfang in Anspruch genommen, so gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Dabei wird in § 16 Abs 4 erster Satz RAO daran angeknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu bemessen ist, mehr als zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden in Anspruch genommen wurde, indem gesagt wird, 'er' (der Rechtsanwalt) hat ... Anspruch auf eine Vergütung für 'alle darüber hinausgehenden Leistungen'.
§ 16 Abs 4 RAO spricht von 'angemessener Vergütung'. 'Angemessen' ist jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, ergibt. Bei der Bemessung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom VfGH im Erkenntnis Slg 12.638 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient.
Den von der ständigen Vertreterversammlung der österr Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu, sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. In der Präambel zu den AHR wird ausgeführt, die Rechtsanwaltskammern Österreichs werden im Falle einer Begutachtung der Angemessenheit von Entlohnungen für rechtsanwaltliche Tätigkeiten gem § 28 Abs 1 lit f RAO die Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze der AHR als angemessene Entlohnung (§ 17 RAO, §§ 1152, 1004 ABGB) betrachten.
Nach § 16 Abs 4 RAO hat aber die Kammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gem § 41 StPO aF (§ 61 StPO nF) vom Gericht beigegebenen und gem § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen.
Maßgeblich ist somit, in welcher Höhe die Vergütungen für gem § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu § 16 Abs 4 RAO sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gem § 47 Abs 5 RAO nF gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere § 47 Abs 3 Z 3) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, 'die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird'.
Der VwGH hat auch die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig ist, iSe 'Annäherung' an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHR ausgehend einen Abschlag von 25 Prozent vorzunehmen.'
Diese Grundsätze haben auch in den Beschwerdefällen zu gelten, wobei sich nur insoweit eine Änderung ergab, als die AHR durch die AHK ersetzt wurden.
Von einem "Zuschlag" ist in § 4 AHK (anders als in § 4 AHR) nicht ausdrücklich die Rede, das ergibt sich bloß mittelbar aus dem Regelungsinhalt, der auf einen "Durchschnitt" abstellt. Übersteigen die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich, sind nach § 4 AHK höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) angemessen, sprich, ein Zuschlag. Insofern hat sich aus dem Blickwinkel der Beschwerdefälle gegenüber der früheren Rechtslage auf Grundlage der AHR nichts Wesentliches geändert; durch die Neufassung nunmehr weggefallene Kriterien, wie Verantwortlichkeit, Ergebnis der Leistung sowie persönliche Verhältnisse spielen hier keine Rolle.

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