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Verfahrensrecht

VwGH: § 4 Abs 2 GebAG - zur höheren Zeugengebühr wegen Anreise des Zeugen von anderem als auf Ladung genannten Ort

Hat das Gericht auf der Ladung festgehalten, dass die Anwesenheit des Zeugen erforderlich ist, wird damit eine Bestätigung des Gerichtes, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen trotz Unterbleibens der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist, nicht dargelegt; wenn auch die Frage, ob die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich war, ausschließlich vom Gericht zu beurteilen ist, hat der Kostenbeamte im Falle einer unvollständigen Belehrung in der Ladung den Zeugen über die Rechtslage in Kenntnis zu setzen und Gelegenheit zu geben, die erforderliche Bestätigung (die Entscheidung des Gerichtes) vor der Entscheidung über den Kostenanspruch einzuholen und vorzulegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 2 GebAG
Schlagworte: Gebührenrecht, erhöhte Zeugengebühr, Anspruchsvoraussetzungen, Anreise von anderem als auf Ladung genannten Ort, unverzügliche Anzeige, erforderliche unmittelbare Vernehmung, Bestätigung des Gerichts

GZ 2009/17/0152, 04.11.2009
Der Bf wurde vom BG Leopoldstadt als Zeuge in einer näher genannten Strafsache für den 24. Februar 2009 für die Zeit von 10:20 Uhr bis 10:40 Uhr geladen. Die Ladung trägt das Datum 14. Jänner 2009. In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass der Bf als Zeuge den Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie allenfalls auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis habe; Mehrkosten, die entstünden, weil der Bf als Zeuge von einem anderen Ort anreise, als jenem, der in der Ladung angeführt ist, würden nur dann ersetzt werden können, wenn vorher das Einverständnis des Gerichts eingeholt werde. Die Ladung erfolgte unter einer Anschrift in Wien.
Der Bf erschien zur Verhandlung und sagte als Zeuge aus. Seine Anreise erfolgte jedoch aus einem näher genannten Ort in Ungarn, wo der Bf wohnhaft ist. Der Bf hat nach seinem Vorbringen nur eine "dienstliche Kontaktadresse in Wien und weiters eine Wohnung in Wien, in der er aber nur übernachtet, wenn er sich in Wien aufhält".
VwGH: Der Bf bestreitet nicht, dass er unter einer Anschrift in Wien geladen wurde und dass er das Gericht nicht von dem Umstand verständigt hat, dass er aus Ungarn zum Termin seiner Einvernahme anreisen werde. Damit aber hat er insoweit die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 GebAG zur Geltendmachung einer höheren Gebühr nicht erfüllt.
Wenn sich der Bf in diesem Zusammenhang darauf beruft, das Gericht habe auf seiner Ladung festgehalten, dass seine Anwesenheit erforderlich sei, wird damit eine Bestätigung des Gerichtes, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen trotz Unterbleibens der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei, nicht dargelegt (die belangte Behörde hat auch nur die Bestätigung der Anwesenheit des Zeugen festgestellt). Einer solchen ausdrücklichen Bestätigung aber bedürfte der Kostenbeamte für die Zuerkennung der entsprechenden Zeugengebühren, hat doch nicht er zu beurteilen, ob die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor dem Gericht erforderlich ist oder nicht.
Der Bf rügt in diesem Zusammenhang jedoch die mangelnde Anleitung durch die einvernehmende Richterin bzw den Kostenbeamten. Eine solche ist tatsächlich nicht aktenkundig.
Nach Ansicht des VwGH ergibt sich aus dem wiedergegebenen Text zwar ein Hinweis auf die Anzeigeobliegenheit des Zeugen iSd § 4 Abs 2 GebAG. Dieser Hinweis ist jedoch insoweit nicht vollständig, als auf die erforderliche Bestätigung im Falle des Unterbleibens der Anzeige nicht verwiesen wird. Wenn auch die Frage, ob die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich war, ausschließlich vom Gericht zu beurteilen ist, hätte der Kostenbeamte in diesem Fall einer unvollständigen Belehrung in der Ladung den Bf über die Rechtslage in Kenntnis setzen und Gelegenheit geben müssen, die erforderliche Bestätigung (die Entscheidung des Gerichtes) vor der Entscheidung über den Kostenanspruch einzuholen und vorzulegen.

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