Die Behörde hat die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie dazu veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen
GZ 2008/12/0185, 16.12.2009
Die belangte Behörde billigte den Gutachten der von ihr beigezogenen Sachverständigen Dr H und Dr M einen höheren Beweiswert zu als den Ausführungen des vom Bf beigezogenen Privatgutachters Dr L.
VwGH: Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie dazu veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen.
Die Beweiskraft eines Gutachtens bestimmt sich nach seinem inneren Wahrheitsgehalt, nicht aber nach dem Zeitpunkt seiner Erstattung.