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Verfahrensrecht

VwGH: Hat Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 lit b ZPO Auswirkung auf Bemessung der Gerichtsgebühren?

Ein vom Berufungsgericht in Anwendung des § 500 Abs 2 lit b ZPO vorgenommener Ausspruch entfaltet gegenüber den das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorganen keine Bindungswirkung

20. 05. 2011
Gesetze: § 14 GGG, § 15 GGG, § 32 GGG, § 500 ZPO
Schlagworte: Gerichtsgebührenrecht, Bemessungsgrundlage, Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 lit b ZPO, Bindungswirkung

GZ 2008/16/0057, 05.11.2009
Die Beschwerde bringt vor, dass nach der Judikatur des VwGH die Justizverwaltungsbehörden bei der Vollziehung des GGG an gerichtliche Entscheidungen gebunden seien und dass demnach zufolge des Ausspruches des Berufungsgerichtes von einer EUR 20.000,-- nicht übersteigenden Bemessungsgrundlage auszugehen sei.
VwGH: Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass der VwGH in stRsp die Meinung vertritt, dass die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden sind. Dabei ging es aber in allen entschiedenen Fällen jeweils darum, dass dort konkrete Absprüche der Gerichte über jeweils bestimmte, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren darstellende Beträge vorlagen oder aber dass es um die Frage der rechtlichen Qualifikation einer Eingabe dahin ging, ob überhaupt eine Klage oder eine Berufung vorlag oder ob mehrere Klagen oder nur eine eingebracht wurden bzw ob neben einer (zurückgewiesenen) Wiederaufnahmsklage noch eine (an sich unzulässige) Eventualklage erhoben worden war. In all diesen Fällen gebietet es schon das Ziel einer möglichst einfachen Handhabung des Gerichtsgebührenrechtes durch den Kostenbeamten, die Justizverwaltungsorgane an bereits vorliegende gerichtliche Entscheidungen zu binden.
Der vorliegende Fall ist aber anders gelagert:Zum einen existiert in Gestalt des § 15 Abs 1 GGG eine spezielle und durchaus einfach anzuwendende Vorschrift über die Bewertung einer unbeweglichen Sache, die nach der ausdrücklichen Anordnung des § 14 leg cit der Anwendung der §§ 54 bis 60 JN vorzugehen hat und an die sich die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane daher primär zu halten haben.
Zum anderen vermag ein vom Berufungsgericht in Anwendung des § 500 Abs 2 lit b ZPO vorgenommener Ausspruch gegenüber den das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorganen schon deshalb keine Bindungswirkung zu entfalten, weil gerade innerhalb der von dieser Gesetzesstelle abgesteckten Bandbreite, nämlich zwischen einer EUR 4.000,-- übersteigenden, jedoch EUR 20.000,-- (BGBl I Nr 52/2009: 30.000,--) nicht übersteigenden Summe sowohl nach TP 1 GGG als auch nach der für die Vergebührung einer Revision maßgebenden TP 3 GGG ein relevanter Tarifsprung (ab einer Summe von über EUR 7.270,--) gelegen ist. Der gem § 500 Abs 2 lit b ZPO vom Berufungsgericht vorzunehmende Ausspruch hat vielmehr ausschließlich Bedeutung für die mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen das Berufungsurteil und mit dem diesbezüglichen Procedere zusammenhängenden Fragen, insbesondere für die Frage einer Antragsstellung gem § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision; zudem stellt die Festlegung einer Bandbreite keine taugliche Grundlage für die Bildung einer Bemessungsgrundlage dar.
Nicht einmal dort aber wäre ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichtes bindend, wenn er zwingenden Bewertungsvorschriften widersprechen sollte; § 15 Abs 1 GGG ist aber eine solche zwingende Bewertungsvorschrift.

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